Satzung

1. Name, Sitz und Zweck

§1
Der Verein führt den Namen „Tennisverein Schwäbisch Gmünd e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist daselbst in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.

§2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Tennissports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahrs.

2. Mitgliedschaft

§4
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in:
a) Ausübende Mitglieder (aktive)
b) Unterstützende Mitglieder (passive)
c) Jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Jugendlicher, der als solcher in den Verein eintreten will, muss die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nachweisen. Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§5
Ausnahmen
1. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein Antrag des Aufzunehmenden an den Vorstand. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und muss Namen, Beruf, Geburtstag und Adresse des Antragstellers enthalten.
2. Über die Aufnahme entscheidet im Regelfall der Vorstand, in Zweifelsfällen der Ausschuss. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§6
Gäste
Auswärtige Personen, die sich nicht länger als einen Monat in Schwäbisch Gmünd aufhalten, können nach Zustimmung des Vorstands gegen Bezahlung eines vom Vorstand festgesetzten Beitrags als Gastspieler eingeführt werden. Das Nähere regelt die Spielordnung, die auf der Anlage zur Einsichtnahme ausgehängt ist.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des „Antrags“-, ,,Diskussions“- und „Stimmrechts“ in Mitgliederversammlungen Teil zu nehmen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen gleiches Stimmrecht und ist wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter.
2. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benützen und an seinen Veranstaltungen Teil zu nehmen.
3. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den Plätzen zu spielen, nicht zu.
4. Jugendliche haben das Recht, an Mitgliederversammlungen als Zuhörer Teil zu nehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
5. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für das Verhalten auf den Spielplätzen. Die Platzordnung ist genauestens zu befolgen.
6. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane können mit dauernden (§ 9 Ziff. 3) oder zeitweiligem (§ 10) Ausschluss geahndet werden.

§8
Beiträge
Aktive, passive und jugendliche Mitglieder haben Jahresbeiträge zu bezahlen, deren jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen oder den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
Der Ausschuss kann in Einzelfällen Mitglieder von der Bezahlung der Aufnahmegebühr und/oder des Jahresbeitrags befreien oder hierüber Stundungen oder Nachlässe gewähren. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Erhebung einer evtl. Umlage.
Der Ausschuss ist jederzeit berechtigt, die Höchstzahl der Mitglieder festzusetzen. Treten mehrere Familienmitglieder (Ehefrau oder Geschwister) dem Tennisverein bei, so gelten für die jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen ermäßigten Aufnahmegebühren . Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der Familienmitglieder nicht gleichzeitig erfolgt.

§9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs.
2. wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt.
3. durch dauernden Ausschluss (§ 7 Abs. 6). Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die auch schriftlich erfolgen kann. Die Abstimmung ist geheim.
4. durch Tod.

Ist das ausscheidende Mitglied mit Aufnahmegebühren, fälligen Beiträgen oder Umlagen im Rückstand, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob und wieweit Nachzahlung zu erfolgen hat.

§10
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Verhängung des zeitweiligen Ausschlusses (§ 7 Abs. 6) erfolgt durch die Mitgliederversammlung. § 9 Ziff. 3 gilt entsprechend. Über die Dauer des Ausschlusses ruhen alle Mitgliedschaftsrechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten bleiben bestehen.

3. Verwaltung

§11
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Ausschuss

§12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Vorständen). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihnen obliegt es, Aufgaben und Ziele des Vereins zu planen und dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung Vorschläge über alle Angelegenheiten des Vereins zu unterbreiten. Die Vorstände haben die Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses verantwortlich.

§13
Die Mitgliederversammlung
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung über Ziele und Aufgaben des Vereins, soweit nicht der Ausschuss zuständig ist.
Der Mitgliederversammlung bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
1. Die Wahl des Vorstands und des Ausschusses.
2. Die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses.
3. Die Festsetzung und Änderung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge einschließlich eventueller Umlagen.
4. Die Änderung der Satzung.

In der Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche Mitglied Auskunft über Angelegenheiten des Vereins verlangen und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens jedoch im Monat Dezember statt. Der Vorstand beruft sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den beiden Gmünder Tageszeitungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand zugelassen. Er kann die Zulassung verweigern, wenn die Anträge nicht spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit abhalten. Sie muss auch abgehalten werden auf Beschluss des Ausschusses oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern.
Gegenstand der Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss sein:
a. Entgegennahme der Geschäftsberichte, insbesondere des Kassenberichts;
b. Bericht der Kassenprüfer;
c. Entlastung des Vorstands und der Ausschussmitglieder
d. Beschluss über den Haushaltsplan;
e. Wahl des Vorstands und der Ausschussmitglieder;
f. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage;
g. Anträge und Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist vorab darüber abzustimmen, ob die Beschlussfassung oder Wahl durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf schriftliche Abstimmung zustimmen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gilt eine Wahl als erfolgt oder ein Antrag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag oder die Wahl stimmen, andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt. Steht bei der Wahl für ein Amt, das nach der Satzung zu besetzen ist (Vorstand und Ausschuss) nur ein Kandidat zur Wahl und erhält er nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Wahl zu wiederholen. Steht auch im zweiten Wahlgang derselbe Kandidat oder nur ein anderer Kandidat zur Wahl, so gilt er als gewählt, wenn für ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stehen bei der Wahl für ein Amt mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht keiner von ihnen die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet unter den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Vorstände haben bei allen Abstimmungen auch dann Stimmrecht, wenn sie die Versammlung leiten. Eine Vertretung eines Mitglieds bei Abstimmungen ist unzulässig.
An Mitgliederversammlungen dürfen nur Mitglieder und vom Vorstand besonders zugelassene Personen teilnehmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§14
Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus den Vorständen und bis zu vier weiteren Mitgliedern ohne konkreten Aufgabenbereich.
Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann ein Ausschussmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufung muss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Legt ein Mitglied des Ausschusses während der Amtsdauer sein Amt nieder, so hat der Ausschuss das Recht, für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Gleiche gilt für die Zeit der Verhinderung eines Ausschussmitglieds.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
Für die Beschlussfassungen und Wahlen des Ausschusses gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Mitgliederversammlung.
Jedoch gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Der Ausschuss entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten und bestimmt die Ziele des Vereins, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Beschlüsse des Ausschusses über Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, können von der Mitgliederversammlung nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt.

4. Satzungsänderung

§15
Eine Änderung der Satzung kann nur in ordentlicher Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

5. Auflösung des Vereins

§16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, hat zwei Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd anzumelden.

§ 17
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände (WTB). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Fachverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Anhang zur Satzung

Vergütungen im Verein

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

4. Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen eine Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Vom Ausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB gemacht werden.

Genehmigt von der Hauptversammlung am 13.03.2014